Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Allgemeines


Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen ein- schließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Bera- tungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kun- den geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder neben- beruflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind ver- bindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Reparaturbe- dingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Ar- beiten erhalten hat.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestä- tigungsschreiben aufgenommen werden.
Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu- mindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungs- auftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fall der münd- lichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.
Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers (Erfüllungsort).
Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit
erforderlich – Überprüfungsfahrten vorzunehmen.
Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Auf- traggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags den Kfz-Schein.

2. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung


Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Ver- braucherstreitbeilegungsgesetz.

3. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge


    a)  Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansät- zen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftragge- ber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Ar- beiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berech- nete Leistungen nicht nochmals berechnet. 

    b)  Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere
    -  wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat; 

    -  der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; 

    -  der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat. 


4. Fertigstellung



Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel- lungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei not- wendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verschiebt sich dieser Termin jedoch entspre- chend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftrag- nehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen. 
Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahr- zeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleich- wertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Ertei- lung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatz- aufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt. 


5. Abnahme 



Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts an- deres vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen. 
Der Auftraggeber kommt in Verzug (Annahmeverzug, § 293 BGB), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rech- nung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß inner- halb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage. 
Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftrag- nehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Ge- fahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 


6. Berechnung des Auftrages und Zahlung 



a)  Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszah- lung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien. 

b)  Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auf- trag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine 

Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
c) Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
d) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, so-
fort bei Abnahme fällig.
e) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenfor- derung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
f) Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basis- zinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind nied- riger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nach- weist.

7. Pfandrecht


Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderun- gen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gel- tend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusam- menhang stehen.

8. Mängelansprüche


Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
c) Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auf- tragnehmers zurückzuführen sind.
d) Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb.
e) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft man- gelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Er- satzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlan- gen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon un- berührt.
f) Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
g) Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerk- statt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auf- traggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten ver- pflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

9. Haftung – Probefahrt


a) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig be- gangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ent- standen sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versiche- rung an den Auftraggeber ab.
b) Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

10. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile


a)  An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auf- tragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor. 

b)  Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über. 


11. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erge- benden Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instandset- zungsarbeiten ausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).

12. Datenschutz


Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rah- men und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Auftrag- geber kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widerspre- chen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu bean- tragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Auf- traggeber ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Daten- schutz).

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17166 Groß Roge

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